Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen oder erhalten, sind mitwirkungspflichtig. Das bedeutet, dass alle Angaben im Antrag richtig und vollständig sein müssen und Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten und sich auf die Leistungen auswirken können (z. B. Arbeitsaufnahme, Umzug), dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen sind. Die Mitwirkungspflichten sind von allen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu beachten.
Bei Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten werden in aller Regel von allen leistungsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert. Die/der Vertreter:in der Bedarfsgemeinschaft muss beim Ausfüllen des Antrages alle Mitglieder einbeziehen und die wesentlichen sowie die sie betreffenden Angaben mit ihnen abstimmen. Außerdem muss die/der Vertreter:in sicherstellen, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft alle notwendigen Informationen (z.B. Bescheide, Anforderungsschreiben bzgl. Unterlagen) erhalten.
Ein Verstoß kann zusätzlich zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen die Person führen, die die oben genannten Pflichten missachtet hat. Das Jobcenter holt im Wege eines automatisierten Datenabgleichs bei verschiedenen Stellen Auskünfte über Einkommen und Vermögen ein (z. B. Arbeitsentgelte, Kapitalerträge, Renten). Verschwiegene Einkommen und Vermögen werden daher regelmäßig nachträglich bekannt.
Sie müssen ab Antragstellung grundsätzlich an jedem Werktag unter der von Ihnen angegebenen Anschrift persönlich oder auf dem Postweg erreichbar sein und die Möglichkeit haben, täglich die Pro Arbeit aufsuchen zu können. Wer sich ohne Zustimmung längerfristig außerhalb des Kreises Offenbach aufhält, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Nur mit vorheriger Zustimmung des Jobcenters ist eine örtliche Abwesenheit von drei Wochen im Jahr möglich. Stellen Sie hierfür bitte rechtzeitig einen Antrag.
Sollten Sie arbeitsunfähig erkranken, weisen Sie dies bitte ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich bei der Pro Arbeit durch die Vorlage eines ärztlichen Attests nach. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind innerhalb von drei Tagen vorzulegen.