Beschäftigungsaufnahme

Mitteilung über die Aufnahme einer (nicht) sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 

bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)



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SENDEBERICHT - DIE DATEN WURDEN ERFOLGREICH ÜBERTRAGEN

Aufnahme einer (nicht) sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Mit dem Bezug von Bürgergeld gehen auch einige Pflichten einher. Diese umfassen zum einen die Mitwirkungspflichten. Das heißt, alle Änderungen, die sich bei Ihnen und den Personen in Haushalts-/Bedarfsgemeinschaft ergeben, sind unverzüglich mitzuteilen, sofern es leistungsrelevante Tatbestände sind.

 

 

Teilen Sie uns über diesen Online-Service weitere Einzelheiten hierzu mit und wir nehmen eine Neuberechnung Ihres Leistungsanspruches vor. Erwerbseinkommen wird bedarfsmindernd angerechnet, jedoch nicht in voller Höhe. Sie können also von den sog. Freibetragsregelungen profitieren.



Rechtsgrundlagen

§§ 60 bis 62 SGB I

 

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle leistungserheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, alle leistungserheblichen Änderungen der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Für jedes Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft kann ein Abrufersuchen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden, um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu klären (§ 93 Absatz 8 und 9 der Abgabenordnung). Das BZSt übermittelt die Kontenstammdaten Ihrer Konten und – bei Vorliegen eines konkreten Verdachts – ggf. auch der Konten Dritter, bei denen Sie als verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne des § 1 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes angegeben sind (unter anderem Name die/der Kontoinhaber:in, Geburtsdatum, IBAN und Verfügungsberechtigung). Dies betrifft Konten, die nicht länger als drei Jahre aufgelöst sind.

HINWEIS - Nachweise / Dokumentenupload

 

Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Nachweise (vorzugsweise als PDF-Dokument) direkt hier im Online-Service hochzuladen.

 

Folgende Dateiendungen sind  zulässig: PDF, PNG, JPG, JPEG, TIF, BMP. Die maximal zulässige Dateigröße beträgt 7,5 MB pro Datei.

 

Warten Sie nach dem Absenden bitte darauf, dass Sie zu der Abschlussmaske "Senden erfolgreich" weitergeleitet werden - dies kann unter Umständen ein wenig dauern, da Ihre Eingaben noch verarbeitet werden müssen.

 

Ebenso erhalten Sie eine automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail, wenn Ihr Antrag bei uns eingegangen ist!

 

 

Ohne entsprechende Nachweise zu Ihren gemachten Angaben / Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen kann nicht abschließend über Ihren Leistungsanspruch entschieden werden.

 

Falls Sie noch keine Nachweise einreichen können oder möchten, können Sie dies später oder nach Erhalt der Aufforderung aus Ihrem Jobcenter nachholen. Beachten Sie hier jedoch, dass es damit auch zu Verzögerungen in der Bearbeitung Ihres Antrages kommen kann.


Folgende Unterlagen sollten Sie -sofern (bereits) vorliegend- für diesen Service bereithalten:

 

► Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Verdienstabrechnung, Arbeitgebendenbescheinigung

Identifikation

Identifikation - Antragstellende Person - [Vertreter:in der Bedarfsgemeinschaft]
Anschrift

Kontaktdaten
Auswahl - Mitteilung Aufnahme einer Beschäftigung
Betroffene Person in Bedarfs-/ Haushaltsgemeinschaft

Beschäftigung

Aufnahme einer Beschäftigung
Nachweise / Dokumentenupload - Beschäftigung

Beispiele

Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Verdienstbescheinigung, Arbeitgebendenbescheinigung

 

 

 

Maximal 7,5 MB pro Datei!

Die Anzahl können Sie mit +/- erhöhen/verringern.

(maximal 10 zulässig)

Absetzbeträge

Werbungskosten über 100 Euro

 

Von dem Erwerbseinkommen werden bei der Berechnung Beträge für notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht. Hierunter fallen z.B. Fahrtkosten, Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen und staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente). Grundsätzlich sind diese Ausgaben mit einem Pauschalbetrag von 100 EURO monatlich abgegolten.

 

Sofern das monatliche Einkommen mehr als 400 EURO beträgt, können im Einzelfall anstelle des Pauschalbetrages die tatsächlichen entstehenden Werbungskosten bei der Einkommensberechnung in Abzug gebracht werden, sofern diese den Betrag von 100 EURO nachweislich übersteigen.

Das Einkommen ist zu niedrig, um höhere Absetzbeträge für Werbungskosten geltend machen zu können.

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
Anschrift der Arbeitsstätte



Für Tage mit mindestens 12-stündiger Abwesenheit können die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zur Höhe von 12,00 Euro und bei ganztägiger Abwesenheit bis zur Höhe von 24,00 Euro berücksichtigt werden. Ohne Nachweis wird ein Pauschbetrag von 6,00 Euro täglich zugrunde gelegt.
Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen



Persönliche Angaben zum Kind
Sonstige Absetzungen
Für wen wird Unterhalt bezahlt?

Nachweise / Dokumentenupload - Absetzbeträge

Beispiele

Monatskarte, Unterhaltstitel, Versicherungsschein

 

 

 

Maximal 7,5 MB pro Datei!

Die Anzahl können Sie mit +/- erhöhen/verringern.

(maximal 10 zulässig)

Abschluss

Gesetzliche Betreuung

Ein:e gesetzliche:r Betreuer:in ist eine Person, die vom Gericht bestimmt wurde, um Menschen, die nicht mehr in der Lage sind eigenständig Entscheidungen zu treffen, zu unterstützen.

 

Sie kümmern sich zum Beispiel darum Rechnungen zu bezahlen, die Pflege von Pflegebedürftigen sicherzustellen und gegebenenfalls zusätzliche Hilfe einzustellen, damit die/der Betroffene rundum versorgt ist.

Gesetzliche Betreuung


Nachweise / Dokumentenupload - Betreuung

 

Beispiele

Bestallungsurkunde, Gerichtsurteil

 

 

 

Maximal 7,5 MB pro Datei!

Die Anzahl können Sie mit +/- erhöhen/verringern.

(maximal 10 zulässig)

Hinweise & Abschluss

Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen oder erhalten, sind mitwirkungspflichtig. Das bedeutet, dass alle Angaben im Antrag richtig und vollständig sein müssen und Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten und sich auf die Leistungen auswirken können (z. B. Arbeitsaufnahme, Umzug), dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen sind. Die Mitwirkungspflichten sind von allen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu beachten.


Bei Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten werden in aller Regel von allen leistungsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert. Die/der Vertreter:in der Bedarfsgemeinschaft muss beim Ausfüllen des Antrages alle Mitglieder einbeziehen und die wesentlichen sowie die sie betreffenden Angaben mit ihnen abstimmen. Außerdem muss die/der Vertreter:in sicherstellen, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft alle notwendigen Informationen (z.B. Bescheide, Anforderungsschreiben bzgl. Unterlagen) erhalten.


Ein Verstoß kann zusätzlich zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen die Person führen, die die oben genannten Pflichten missachtet hat. Das Jobcenter holt im Wege eines automatisierten Datenabgleichs bei verschiedenen Stellen Auskünfte über Einkommen und Vermögen ein (z. B. Arbeitsentgelte, Kapitalerträge, Renten). Verschwiegene Einkommen und Vermögen werden daher regelmäßig nachträglich bekannt.

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