Änderung Bankverbindung

Mitteilung einer neuen Bankverbindung oder einer Kontoeröffnung

bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)



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SENDEBERICHT - DIE DATEN WURDEN ERFOLGREICH ÜBERTRAGEN

Kontoänderung / Kontoeröffnung

Mit dem Bezug von Bürgergeld gehen auch einige Pflichten einher.

 

Diese umfassen zum einen die Mitwirkungspflichten. Das heißt, alle Änderungen, die sich bei Ihnen und den Personen in Haushalts-/Bedarfsgemeinschaft ergeben, sind unverzüglich mitzuteilen, sofern es sich um leistungsrelevante Tatbestände handelt.

 

 

Mit diesem Service können Sie uns Ihre neue Bankverbidung mitteilen, wenn Sie ein neues Konto eröffnet haben.

 

Sofern die Leistungen künftig auf dieses neue Konto überwiesen werden sollen, beachten Sie bitte, dass sowohl Ihnen als auch uns eine möglichst frühzeitige Mitteilung über eine geänderte Bankverbindung hilft, dass die Leistungen rechtzeitig ausgezahlt werden. 

 

Rechtsgrundlagen

§§ 60 bis 62 SGB I

 

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle leistungserheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, alle leistungserheblichen Änderungen der Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

HINWEIS - Nachweise / Dokumentenupload

 

Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihre Nachweise (vorzugsweise als PDF-Dokument) direkt hier im Online-Service hochzuladen.

 

Folgende Dateiendungen sind  zulässig: PDF, PNG, JPG, JPEG, TIF, BMP. Die maximal zulässige Dateigröße beträgt 7,5 MB pro Datei.

 

Warten Sie nach dem Absenden bitte darauf, dass Sie zu der Abschlussmaske "Senden erfolgreich" weitergeleitet werden - dies kann unter Umständen ein wenig dauern, da Ihre Eingaben noch verarbeitet werden müssen.

 

Ebenso erhalten Sie eine automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail, wenn Ihr Antrag bei uns eingegangen ist!

 

 

Ohne entsprechende Nachweise zu Ihren gemachten Angaben / Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen kann nicht abschließend über Ihren Leistungsanspruch entschieden werden.

 

Falls Sie noch keine Nachweise einreichen können oder möchten, können Sie dies später oder nach Erhalt der Aufforderung aus Ihrem Jobcenter nachholen. Beachten Sie hier jedoch, dass es damit auch zu Verzögerungen in der Bearbeitung Ihres Antrages kommen kann.


Folgende Unterlagen sollten Sie für diesen Service mindestens bereithalten:

 

► Nachweis des Geldinstitutes, Bestätigung zur Kontoeröffnung

Identifikation

Identifikation - Antragstellende Person - [Vertreter:in der Bedarfsgemeinschaft]
Anschrift

Kontaktdaten

Konto

Neue Bankverbindung

Nachweise / Dokumentenupload - Bankverbindung

Beispiele

Nachweis zur Kontoeröffnung, Kontoauszüge, Bankbestätigung

 

 

Maximal 7,5 MB pro Datei!

Die Anzahl können Sie mit +/- erhöhen/verringern.

(maximal 10 zulässig)

Abschluss

Gesetzliche Betreuung

Ein:e gesetzliche:r Betreuer:in ist eine Person, die vom Gericht bestimmt wurde, um Menschen, die nicht mehr in der Lage sind eigenständig Entscheidungen zu treffen, zu unterstützen.

 

Sie kümmern sich zum Beispiel darum Rechnungen zu bezahlen, die Pflege von Pflegebedürftigen sicherzustellen und gegebenenfalls zusätzliche Hilfe einzustellen, damit die/der Betroffene rundum versorgt ist.

Gesetzliche Betreuung


Nachweise / Dokumentenupload - Betreuung

 

Beispiele

Bestallungsurkunde, Gerichtsurteil

 

 

Maximal 7,5 MB pro Datei!

Die Anzahl können Sie mit +/- erhöhen/verringern.

(maximal 10 zulässig)

Hinweise & Abschluss

Personen, die Leistungen nach dem SGB II beantragen oder erhalten, sind mitwirkungspflichtig. Das bedeutet, dass alle Angaben im Antrag richtig und vollständig sein müssen und Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten und sich auf die Leistungen auswirken können (z. B. Arbeitsaufnahme, Umzug), dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen sind. Die Mitwirkungspflichten sind von allen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu beachten.


Bei Verstoß gegen diese Mitwirkungspflichten werden in aller Regel von allen leistungsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert. Die/der Vertreter:in der Bedarfsgemeinschaft muss beim Ausfüllen des Antrages alle Mitglieder einbeziehen und die wesentlichen sowie die sie betreffenden Angaben mit ihnen abstimmen. Außerdem muss die/der Vertreter:in sicherstellen, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft alle notwendigen Informationen (z.B. Bescheide, Anforderungsschreiben bzgl. Unterlagen) erhalten.


Ein Verstoß kann zusätzlich zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen die Person führen, die die oben genannten Pflichten missachtet hat. Das Jobcenter holt im Wege eines automatisierten Datenabgleichs bei verschiedenen Stellen Auskünfte über Einkommen und Vermögen ein (z. B. Arbeitsentgelte, Kapitalerträge, Renten). Verschwiegene Einkommen und Vermögen werden daher regelmäßig nachträglich bekannt.

SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG!

Bitte geben Sie hier keine personenbezogenen Daten an.

Bitte haben Sie nach dem ABSENDEN einen Augenblick Geduld, bis Ihre Eingaben verarbeitet und Sie zur Abschlusseite weitergeleitet wurden.